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Vermessungsbüro Vogler

Präzision und Expertise in Prenzlau

einmessungsbescheinigung

Einmessungsbescheinigungen nach § 72 Abs. 9 BbgBO

Gemäß § 72 Abs. 9 BbgBO sind Bauherren verpflichtet, für bestimmte Bauvorhaben die tatsächliche Lage und Höhe des Bauwerks durch eine Einmessung überprüfen zu lassen. Diese Einmessung wird in Form einer Einmessungsbescheinigung dokumentiert und dient sowohl der Bauaufsichtsbehörde als auch dem Eigentümer als Nachweis. Wir führen diese Vermessungen für Sie durch, und geben die Unterlagen zur Baubehörde. Wichtig für diesen Vorgang ist, dass die Einmessung sofort nach erfolgter Errichtung der Bodenplatte bzw. dem Anlegen der ersten Steinreihen erfolgt.

Die Einmessung der neuen baulichen Anlage für die Baubehörde (Einmessungsbescheinigung) ist nicht zu verwechseln mit der Gebäudeeinmessung der baulichen Anlage für das Liegenschaftskataster, die im Land Brandenburg nur durch die Katasterämter bzw. durch die ÖbVI (Öffentlich bestellte/r Vermessungsingenieur/in) durchgeführt werden dürfen. Die Gebäudeeinmessung im Land Brandenburg ist eine gesetzlich vorgeschriebene Vermessung, bei der ein fertiggestelltes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster eingetragen wird (§ 15 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG)).